Nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges ist nach deutschem Recht strafbar, nicht allerdings das Führen des Angriffskrieges selber.
“Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar, so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist”, schreibt der Generalbundesanwalt. Weil die Durchführung eines Angriffskrieges nicht nach § 80 des Strafgesetzbuches verboten sei, sei auch die Beteiligung an der Durchführung eines von anderen vorbereiteten Angriffskrieges nicht strafbar.
Mit dieser richtungsweisenden Feststellung bietet sich für den Standort Deutschland nun die Möglichkeit, nicht nur Folter, sondern auch sämtliche Vorbereitungen eines Angriffskrieges gezielt outzusourcen, um die Ausführung des dadurch de facto von Dritten geplanten Angriffskrieges letztendlich legal durchführen zu können.
Unklar ist zurzeit, ob bereits Verträge mit externen Dienstleistern geschlossen worden sind, die in Zukunft die Vorbereitungen für Angriffskriege übernehmen sollen, oder ob es eine Ausschreibung geben wird.